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Glossar

Datenleck (Datenpanne)

Ein Datenleck liegt vor, wenn personenbezogene Daten unbefugt offengelegt, vernichtet, verloren oder verändert werden. Nach der DSGVO ist es unter Umständen binnen 72 Stunden zu melden.

Ausführliche Erklärung

Die DSGVO nennt es „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ (Art. 4 Nr. 12). Dazu zählen Hackerangriffe, eine Mail an den falschen Empfänger, ein verlorenes Notebook und versehentlich öffentlich freigegebene Dateien.

Meldepflicht

Nach Art. 33 DSGVO meldet der Verantwortliche eine Verletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden an die Aufsichtsbehörde. Das entfällt, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen führt. Auch dann ist sie zu dokumentieren (Art. 33 Abs. 5). Bei hohem Risiko sind nach Art. 34 auch die Betroffenen zu benachrichtigen.

Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.

Sofortmaßnahmen

  • Vorfall eindämmen: betroffene Konten sperren, Geräte vom Netz trennen
  • Zeitpunkt des Bekanntwerdens und alle Schritte dokumentieren
  • Datenschutzbeauftragte und Geschäftsleitung einbinden, Risiko bewerten
  • Aufsichtsbehörde fristgerecht informieren, wenn die Meldepflicht greift
  • Ursache beheben und im Notfallplan festhalten

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