AV-Vertrag (Art. 28 DSGVO)
Der AV-Vertrag (Auftragsverarbeitungsvertrag) nach Art. 28 DSGVO regelt verbindlich, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Er ist Pflicht für jede externe IT-Dienstleistung mit Datenzugriff.
Ausführliche Erklärung
Ohne AV-Vertrag verstößt der Auftraggeber gegen Art. 28 DSGVO, und das ist bußgeldbewehrt. Der Vertrag muss schriftlich (auch elektronisch) sein und Pflicht-Inhalte regeln: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien betroffener Personen, Pflichten und Rechte des Verantwortlichen.
Ebenfalls Pflicht: TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen), Unterauftragsverarbeiter-Klausel, Löschungs-/Rückgabepflicht nach Vertragsende, Auskunfts- und Audit-Rechte des Verantwortlichen.
Visgenix stellt den AV-Vertrag bei Vertragsabschluss automatisch bereit. Sie müssen ihn nicht extra anfordern.
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