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Glossar

Datenschutzbeauftragter (DSB)

Der Datenschutzbeauftragte überwacht in einem Unternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, berät die Geschäftsleitung und ist Ansprechpartner für Betroffene und Aufsichtsbehörden.

Ausführliche Erklärung

Die Rechtsgrundlagen sind Art. 37 bis 39 DSGVO und § 38 BDSG. Die Benennung kann eine interne Person oder ein externer Dienstleister übernehmen. Die Person braucht Fachkunde und darf keinem Interessenkonflikt unterliegen. Geschäftsführung und IT-Leitung scheiden deshalb in der Regel aus.

Wann ist ein DSB Pflicht?

Ein DSB ist Pflicht, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Weitere Fälle:

  • Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG unabhängig von der Größe, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nötig ist oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden
  • Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO, wenn die Kerntätigkeit in umfangreicher regelmäßiger und systematischer Überwachung oder in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten besteht

Aufgaben

  • Unterrichtung und Beratung von Geschäftsleitung und Beschäftigten
  • Überwachung der Einhaltung, einschließlich Schulungen und Prüfungen
  • Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und Anlaufstelle für Betroffene

Die Kontaktdaten sind der Aufsichtsbehörde zu melden und zu veröffentlichen. Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.

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