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Compliance & Recht

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was es für Unternehmenswebsites bedeutet

Bünyamin Pollin

Bünyamin Pollin

Geschäftsführung & Technische Leitung

Aktualisiert 7 Min Lesezeit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Für eine Unternehmenswebsite wird es relevant, sobald Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können: im Onlineshop, bei einer kostenpflichtigen Online-Buchung, beim Abschluss eines Abos. Dann muss die Website barrierefrei sein. Maßstab in der Praxis sind die WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Nicht betroffen sind Websites, die nur informieren, und Angebote ausschließlich für Geschäftskunden. Ausgenommen sind außerdem Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Für welche Websites gilt das BFSG?

§ 1 Abs. 3 BFSG listet die Dienstleistungen auf, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden und barrierefrei sein müssen. Für die meisten Unternehmen zählt Nummer 5: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz meint damit digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG).

Daneben nennt § 1 Abs. 3 Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und bestimmte Elemente des Personenverkehrs. Für diese Branchen gelten die Pflichten unabhängig vom Onlineshop.

Tabelle 1: Konstellation, BFSG anwendbar?, Warum
KonstellationBFSG anwendbar?Warum
Onlineshop für Privatkunden, 25 BeschäftigteJaVertragsschluss mit Verbrauchern über die Website, kein Kleinstunternehmen
Onlineshop für Privatkunden, 6 Beschäftigte, 1,2 Mio. € UmsatzNeinKleinstunternehmen, Ausnahme für Dienstleistungen
Online-Terminbuchung mit kostenpflichtigem Vertragsschluss, 15 BeschäftigteJaVerbrauchervertrag wird online geschlossen
Unternehmenswebsite mit Leistungsbeschreibung, ohne VertragsschlussIn der Regel neinReine Information, kein elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes
B2B-Portal, Bestellungen nur für GeschäftskundenNeinKeine Verbraucher als Vertragspartner
Shop für Geschäfts- und PrivatkundenJaSobald Verbraucher bestellen können

Grenzfälle prüfen lassen

Ob Ihr konkretes Angebot unter das Gesetz fällt, ist eine Rechtsfrage. Die Tabelle zeigt typische Fälle, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beantwortet in ihren FAQ viele Abgrenzungsfragen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen, genau gelesen

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt laut § 2 Nr. 17 BFSG weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein Shop mit acht Beschäftigten und 3 Mio. € Umsatz ist also nur dann ausgenommen, wenn seine Bilanzsumme unter 2 Mio. € liegt.

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, ist davon nicht befreit. Für Kleinstunternehmen gibt es Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums und kostenlose Beratung durch die Bundesfachstelle.

Unternehmen, die wachsen, sollten die Schwelle im Blick behalten. Wer die zehnte Stelle besetzt, fällt aus der Ausnahme heraus. Eine Website erst dann barrierefrei umzubauen, dauert länger als die Einstellung einer Person.

Welcher technische Standard gilt?

Das BFSG selbst nennt keine Kontrastwerte oder Codes. Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG, und wer harmonisierte Normen einhält, für den gilt die Vermutung der Konformität (§ 4 BFSG). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als Maßstab die europäische Norm EN 301 549 und die WCAG. Die EN 301 549 übernimmt für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Die WCAG ordnen ihre Kriterien vier Prinzipien zu: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Für einen Shop oder ein Buchungsformular sind das in der Praxis vor allem diese Punkte:

  • Textkontrast mindestens 4,5:1, bei großer Schrift 3:1 (WCAG 1.4.3).
  • Alternativtexte für alle Bilder, die Information tragen. Produktbilder brauchen eine Beschreibung, Deko-Bilder ein leeres alt-Attribut (WCAG 1.1.1).
  • Die gesamte Seite ist per Tastatur bedienbar, inklusive Warenkorb, Filter und Checkout (WCAG 2.1.1).
  • Der Tastaturfokus ist sichtbar. Ein entferntes Fokus-Outline ist einer der häufigsten Fehler (WCAG 2.4.7).
  • Jedes Formularfeld hat ein sichtbares Label. Fehler werden als Text benannt. Eine rote Markierung allein reicht nicht (WCAG 3.3.1 und 3.3.2).
  • Überschriften sind sauber verschachtelt, die Seitensprache ist im Code gesetzt (WCAG 1.3.1 und 3.1.1).
  • Zeitlimits, etwa beim Reservieren eines Tickets, lassen sich verlängern (WCAG 2.2.1).
  • Videos mit Ton haben Untertitel (WCAG 1.2.2).
  • Login, Bezahlung und externe Schritte wie Zahlungsdienstleister sind Teil der Prüfung. Anlage 1 BFSG nennt Formulare, Fehlermeldungen und externe Interaktionsschritte ausdrücklich.

Automatische Prüfwerkzeuge finden einen Teil dieser Fehler. Tastaturbedienung, sinnvolle Alternativtexte und verständliche Fehlermeldungen prüft nur ein Mensch, am besten zusätzlich mit einem Screenreader.

Welche Informationen müssen auf die Website?

Wer eine betroffene Dienstleistung anbietet, muss Informationen darüber veröffentlichen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit Anlage 3). Diese Informationen müssen selbst barrierefrei sein und so lange verfügbar bleiben, wie die Dienstleistung angeboten wird. Viele Unternehmen veröffentlichen sie auf einer eigenen Seite „Barrierefreiheit“, verlinkt im Footer.

Wer kontrolliert, und was droht?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, eine gemeinsame Anstalt aller 16 Bundesländer. Sie prüft Websites anlassbezogen und ohne Anlass per Stichprobe (§ 28 BFSG).

  • Findet die Behörde Mängel, setzt sie eine Frist zur Korrektur. Passiert nichts, kann sie anordnen, das Angebot einzustellen (§ 29 BFSG).
  • Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld bis zu 100.000 € (§ 37 BFSG). Andere Verstöße, etwa fehlende Informationen, kosten bis zu 10.000 €.
  • Verbraucher können beantragen, dass die Behörde ein Verfahren einleitet. Sie dürfen damit auch anerkannte Verbände beauftragen (§ 32 BFSG).

Gibt es Übergangsfristen bis 2030?

Ja, aber nicht für die Website an sich. § 38 BFSG erlaubt zweierlei: Dienstleister dürfen bis zum 27. Juni 2030 Produkte weiter einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 dafür genutzt haben. Und Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, laufen bis zu ihrem Ende weiter, höchstens bis zum 27. Juni 2030. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zu 15 Jahre nach Inbetriebnahme weiterlaufen.

Einige Inhalte sind ganz ausgenommen (§ 1 Abs. 4 BFSG): Videos und Audio, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Office-Dateien aus der Zeit davor, Archivinhalte, die seitdem nicht mehr bearbeitet werden, und Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch kontrollieren. Wer ein altes PDF-Preisblatt aktualisiert, verliert die Ausnahme für diese Datei.

§ 17 BFSG lässt Ausnahmen zu, wenn Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung wäre. Die Beurteilung nimmt das Unternehmen selbst nach den Kriterien der Anlage 4 vor, und die Behörde überprüft sie (§ 28 Abs. 3 BFSG). Als Dauerlösung für einen Shop taugt das selten.

So gehen Sie vor

  1. Betroffenheit klären

    Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge? Liegen Sie über der Kleinstunternehmen-Schwelle? Im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

  2. Kritische Wege festlegen

    Startseite, Produktsuche, Produktseite, Warenkorb, Login, Checkout, Bestätigung. Diese Strecke muss vollständig funktionieren.

  3. Prüfen

    Automatischer Scan für die Masse, danach manueller Test mit Tastatur und Screenreader. Ergebnis: eine priorisierte Mängelliste nach WCAG-Kriterium.

  4. Beheben

    Zuerst Blocker im Kaufprozess, dann Kontraste, Labels und Alternativtexte. Fehler im Design-System einmal beheben statt auf jeder Seite einzeln.

  5. Informationen veröffentlichen

    Die Pflichtinformationen nach Anlage 3 auf einer barrierefreien Seite bereitstellen und im Footer verlinken.

  6. Im Betrieb halten

    Jede neue Seite und jedes Update kann Barrieren einführen. Barrierefreiheit gehört in die Tests jedes Releases.

Wie Visgenix Barrierefreiheit einplant

In unserer Softwareentwicklung sind Accessibility-Tests nach WCAG 2.1 AA fester Teil der Teststrategie, und zwar mit dem Ziel 100 % der Oberflächen. In der Qualitätssicherungsphase jedes Projekts prüfen wir Accessibility zusammen mit Performance und Security.

Wir bauen ohne Baukasten, ohne WordPress und ohne Plugin-Abhängigkeiten. Barrierefreiheit entsteht im Code und in den Komponenten. Ein Overlay-Skript, das nachträglich über eine Seite gelegt wird, behebt die Ursachen nicht. Mehr zu unseren Web-Applikationen und zur Softwareentwicklung allgemein.

  • Muss meine Unternehmenswebsite barrierefrei sein?

    Nach dem BFSG nur, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop, und Ihr Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Reine Informationswebsites und reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.

  • Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

    Seit dem 28. Juni 2025 für Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die danach für Verbraucher erbracht werden.

  • Wer gilt als Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?

    Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme hat. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

  • Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?

    Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die EN 301 549 und die WCAG. Für Webinhalte verweist die EN 301 549 auf die WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA.

  • Wie hoch sind die Bußgelder nach dem BFSG?

    Bis zu 100.000 €, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt. Andere Verstöße, etwa bei den Informationspflichten, bis zu 10.000 €. Die Behörde kann außerdem die Einstellung des Angebots anordnen.

Quellen

Tags

compliancebarrierefreiheitwebentwicklungbfsg
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